Sachschäden

Der Fahrzeugschaden stellt die zentrale und wesentliche Schadensposition im Rahmen der Verkehrsunfallbearbeitung dar. Er umfasst sämtliche Schäden, die unmittelbar am Fahrzeug entstanden sind.

1. Reparaturkosten

Der Geschädigte kann die Reparaturkosten einer Fachwerkstatt verlangen. Wenn er das Fahrzeug nicht reparieren lässt, wozu er nicht verpflichtet ist, werden die Kosten durch Gutachten oder Kostenvoranschlag geschätzt. Für den Geschädigten empfiehlt sich dabei häufig, den Schätzbetrag erst einmal zu vereinnahmen und sich dann zu überlegen, ob wirklich eine Reparatur durchgeführt werden soll.

Wenn allerdings - z.B. bei schweren Schäden - die Reparaturkosten bedeutend höher sind als der Wiederbeschaffungswert, also der Preis, den ein gleichwertiges Fahrzeug auf dem Markt erzielt, dann muss sich der Geschädigte mit dem Wiederbeschaffungswert zufrieden geben. Die Grenze für eine Reparatur liegt bei ca. 130% des Wiederbeschaffungswertes. Bei neuen Fahrzeugen, die erst bis zu 1.000 km Laufleistung erbracht haben, besteht sogar ein Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis. Übersteigen die (geschätzten) Kosten diese 130%-Grenze, kommt regelmäßig nur eine Abrechnung auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) in Betracht.

Der Schädiger trägt auch das "Prognoserisiko". Wenn also die Reparaturkosten unerwartet höher liegen als vorher - z.B. aufgrund eines erstellten Gutachtens - angenommen werden konnte, kann der Geschädigte den vollständigen Ersatz dieser höheren Kosten verlangen.

Wichtig: Seit 01. 08. 2002 wird anfallende Mehrwertsteuer (beispielsweise auf die Reparaturkosten) nur noch bei entsprechender Rechnungsvorlage ersetzt.

2. Wertminderung

Trotz durchgeführter Reparatur des Unfallfahrzeuges kann daran ein Makel zurückbleiben in Form eines technischen oder merkantilen Minderwertes. Der technische Minderwert wird in den Fällen vorgenommen, in denen im Rahmen der Reparaturarbeiten nicht sämtliche Schäden in technisch einwandfreier Art und Weise beseitigt werden konnten. Demgegenüber handelt es sich beim sogenannten "Merkantilen Minderwert" um den "Makel", den das Fahrzeug allein dadurch behält, dass es als Unfallfahrzeug zu qualifizieren ist. Dieser Makel führt bei der Veräußerung des Fahrzeugs regelmäßig zu einem Mindererlös.

3. Abschleppkosten / Werkstattwahl

Das Abschleppen des Fahrzeuges von der Unfallstelle zur nächsten Reparaturwerkstatt ist erstattungsfähig. Wenn eine entferntere Werkstatt gewählt wird, werden die Mehrkosten bei berechtigten Gründen (z.B. preisgünstigere Werkstatt oder spezielle Fachwerkstatt) ersetzt.

Der Geschädigte hat das Recht auf die freie Wahl der Werkstatt. Angebote der Versicherung, zu einer bestimmten Werkstatt zu gehen, können abgelehnt werden. Solche empfohlenen Werkstätten arbeiten meist eng mit dem Versicherungsunternehmen zusammen. Dadurch hat man das Risiko, dass dort besonders billig repariert wird.

4. Gutachterkosten

Die Kosten für Sachverständigengutachten werden regelmäßig von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen. Lediglich bei sogenannten "Bagatellschäden" (unter 500 Euro) kann es in soweit Probleme geben. Dann hilft regelmäßig ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt.

Hilfreich ist im übrigen die Einschaltung eines sogenannten "freien" Sachverständigen, dem keine Versicherungsnähe unterstellt werden kann.

5. Entsorgungskosten

Fallen aufgrund eines Totalschadens Entsorgungskosten an, sind auch diese vom Haftpflichtversicherer zu ersetzen. Die Bezifferung des entsprechenden Schadens erfolgt stets konkret durch Vorlage einer Rechnung. Fiktive Entsorgungskosten werden häufig nicht anerkannt.

6. Nutzungsschaden

In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass der Geschädigte während der Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer eine Entschädigung für den eingetretenen Nutzungsausfall seines Fahrzeuges verlangen kann. Ein Schadengutachten enthält daher regelmäßig auch Feststellungen zur Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer. Die Höhe des Nutzungsausfalls wird in der Praxis durch entsprechende Tabellen ermittelt, in denen die einzelnen Fahrzeugtypen in Klassen eingestuft werden. Je nach Größe, Ausstattung und Alter Ihres Fahrzeuges können ca. 27,00 - 99,00 Euro pro Tag gerechnet werden.

7. Mietfahrzeug (Leihwagen)

Der Geschädigte kann sich alternativ im Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungszeitraum ein Mietfahrzeug nehmen, dessen Kosten zu ersetzen sind. Allerdings sollte er sich nach dem günstigsten Mietpreis erkundigen. Da der Geschädigte während der Mietzeit laufende Kosten für das eigene Fahrzeug erspart, empfiehlt es sich - um keinen Abzug zu riskieren -, ein geringerwertiges Fahrzeug zu mieten.

8. Finanzierungskosten

Kann der Geschädigte z.B. Reparatur- oder Mietwagenkosten nicht aus eigenen Mitteln bezahlen, darf er zur Erfüllung dieser Verbindlichkeiten einen Kredit aufnehmen und den Schädiger mit den entsprechenden Kosten belasten, wenn er zuvor den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Kreditaufnahme hingewiesen hat.

9. Sonstige Schäden

Kosten für die An- und Abmeldung des alten und des Ersatzfahrzeuges sind, ebenso wie die Kosten für neue Kennzeichen, erstattungsfähig. Porto, Telefon- und Straßenbahnkosten werden meist pauschal (z.Zt. ca. 20,00 - 25,00 Euro) ohne besonderen Nachweis abgegolten. Darüber hinaus sind auch Taxikosten, Vorhaltekosten und Umbaukosten angemessen zu ersetzen. Nicht erstattungsfähig sind hingegen der Arbeitsaufwand und die für die Regulierung geopferte Freizeit.